Autor Willy Knüsel
Das Datengeheimnis nach Art. 35 DSG kann durch den Versand von nicht verschlüsselten E-Mail-Nachrichten verletzt werden und dem Sender drohen Haft oder Busse.
Mails sind vor dem Zugriff von Dritten so gut wie gar nicht geschützt. Es ist so, wie wenn Sie eine Postkarte versenden, oder sogar noch schlimmer. Und neugierige Menschen öffnen und lesen gerne mal die elektronische Post, die nicht für sie bestimmt ist. Wie einfach dies geht, zeigt ein Fall, der Ende 2003 vor dem Bundesgericht verhandelt wurde: Ein Mitarbeiter hatte während der krankheitsbedingten Abwesenheit seines Chefs dessen E-Mails angezapft. So konnte er fortan munter die Korrespondenz seines Vorgesetzten mitverfolgen (BGE 130 III 28 ff.). Hätte der Chef für seine E-Mails eine Verschlüsselungs-Software verwendet, wäre der Nachrichtentext für den Mitarbeiter nur als "Zeichensalat" sichtbar gewesen.
Was versteht man unter Verschlüsselung oder Kryptografie?
Unter Kryptografie wird die Verschlüsselung von Daten unter Verwendung komplexer Algorithmen verstanden, um sie vor unberechtigter Einsicht durch Dritte zu schützen. Oft wird zudem ein Passwort als zusätzlicher Schutz eingesetzt. Die Sicherheit der Daten hängt vor allem von der Länge des verwendeten Schlüssels ab. Gängig ist heute ein 128-Bit-Schlüssel. Verschlüsselungsverfahren können hard- oder softwaremässig realisiert sein.
Also: kritische oder vertrauliche Nachrichten, zum Beispiel:
sollten Sie deshalb unbedingt verschlüsseln oder dem Empfänger auf einem anderen Weg zukommen lassen.
Ich möchte mein Zeitmanagement und meine Arbeitsorganisation verbessern.