Autor Willy Knüsel
E-Mails haben mehrfachen Bezug zu Personendaten. Einerseits liefern oft bereits Absender- und Empfängeradresse personenbezogene Daten, andererseits können die Inhalte persönliche Informationen wiedergeben, z.B. Betriebsgeheimnisse.
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG) stellt in Art. 7 Anforderungen an die Informationssicherheit. Es verlangt, dass Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Es sind Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit und der Richtigkeit der Daten zu ergreifen.
Welche Massnahmen angemessen sind, überlässt der Gesetzgeber bewusst dem Anwender. Dieser hat aufgrund des Zwecks und des Umfangs der Datenbearbeitung sowie nach Prüfung möglicher Risiken für die betroffenen Personen und aufgrund des gegenwärtigen Standes der Technik über die einzusetzenden Mittel zu entscheiden.
Welche Massnahme zur Sicherung von Daten getroffen werden muss, ist also nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Je sensibler die personenbezogenen Informationen sind, desto stärkere Sicherungsmassnahmen sind verlangt.
Um den Anforderungen an die Datensicherheit gerecht zu werden, müssen Mitteilungen mit sensiblen personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung verschlüsselt werden. Wer solche E-Mailnachrichten unverschlüsselt versendet, verletzt die Persönlichkeit der betroffenen Personen. Es drohen Rufschädigung, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche.
Ich möchte mein Zeitmanagement und meine Arbeitsorganisation verbessern.