Autor Willy Knüsel
Generell stellt das schweizerische Obligationenrecht für die meisten Verträge keine Formvorschriften auf. Verträge können also auch formlos geschlossen werden. Massgebend ist eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung. Damit kann ein Vertrag auch per E-Mail abgeschlossen werden.
Das Fehlen wichtiger Sicherheitsanforderungen (insbesondere Integrität und Authentizität) hat jedoch direkten Einfluss auf den rechtlichen Umgang mit E-Mail. Die Geschäftsabwicklung per E-Mail ist nämlich dann in Frage gestellt, wenn es um den Beweis geht, ob, wer und mit welchem Inhalt etwas per E-Mail vereinbart wurde. Der Richter ist in seiner Beweiswürdigung frei. Er entscheidet also, ob er ein unverschlüsseltes E-Mail überhaupt als Beweis oder Indiz zulässt. Eine beweiskräftige Geschäftsabwicklung via E-Mail kann durch die digitale Signatur erreicht werden.
Konsequenz: Auch ein E-Mail ist ein Dokument, welches aufbewahrt werden muss, falls darin juristisch relevante Vereinbarungen getroffen werden.
Ich möchte mein Zeitmanagement und meine Arbeitsorganisation verbessern.